Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/80a#abs-1 (1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/80a#abs-2 (2) Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls, nicht gezahlt.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 80a SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.07.2016 – L 1 U 5200/15Zitiert von 1
- SG Fulda, 11.09.2012 – S 4 U 156/10Zitiert von 3
- SG Fulda, 15.07.2013 – S 8 U 56/12
- LSG Sachsen-Anhalt, 21.07.2021 – L 6 U 85/19Zitiert von 1
- LSG Hessen, 22.11.2016 – L 3 U 231/12Zitiert von 1
- LSG Hessen, 25.10.2016 – L 3 U 149/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 21.11.2024 – L 10 U 2641/21
- LSG Hessen, 11.06.2024 – L 3 U 145/21Zitiert von 2
- SG Duisburg, 30.03.2023 – S 36 U 379/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80a SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 80a eingefügt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2940)
BGBl. 2008 I S. 2940
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